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AVGS - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Sozialgesetzbuch III, § 45 Absatz 1)
- Erstellt: Dienstag, 04. August 2015 13:58 Uhr
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Zur Unterstützung dieser Eingliederung bieten wir Ihnen auf ihre Bedarfe abstimmbare Bildungsleistungen an.
Bitte informieren Sie sich in den nachfolgend angegebenen Modulen zertifizierter Maßnahmen nach AZAV.
Maßnahmekatalog zertifizierter Maßnahmen nach AZAVGern beraten wir Sie dabei.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Leiter der Bildungszentren.